Satzung

Eine Satzung muss individuell für einen Verein erarbeitet werden. Sie muss auf einen Verein mit seinen Organen, seiner Organisation „zugeschnitten“ werden. Ein Verein muss sich seine Satzung unter Mitwirkung seiner Gremien erarbeiten.

Bei diesem Prozess ist der Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. mit seinen zahlreichen Beratungsangeboten behilflich. Auf Wunsch können erfahrene Vereinsberater Vereine bei der Erarbeitung der Gründungssatzung oder der Überarbeitung ihrer Satzung unterstützen.

Für eine Vereinssatzung schreibt das BGB zwingende Mindestinhalte vor. Wenn eine Satzung den gesetzlichen Erfordernissen (der §§ 56-59 BGB) nicht genügt, wird die Anmeldung vom Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückgewiesen (siehe § 60 BGB).

Der Verein kann dann nicht die Rechtsfähigkeit nach § 21 BGB erhalten.

Nach §§ 57 Abs. 1, 58 BGB muss die Satzung des rechtsfähigen Vereins folgende Mindestregelungen enthalten:

  • den Vereinsnamen 
  • den Vereinssitz
  • den Vereinszweck

bei Neugründungen soll sich ergeben, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll. Die erfolgte Anmeldung des Vereins ersetzt nicht die Anmerkung in der Satzung, wonach angemeldet werden soll.

  • Bestimmungen über den Ein- und Austritt von Mitgliedern
  • eine Regelung, ob Mitglieder Beiträge zu leisten haben, und wenn: welche Beiträge zu leisten sind 
  • die Bildung und Wahl des Vorstandes
  • Voraussetzungen und Form der Einberufung von Mitgliederversammlungen
  • die Beurkundung der gefassten Beschlüsse

Aus steuerlichen Gründen, aus Fördergesichtspunkten oder aus Gründen einer optimalen Vereinsführung sollten – je nach Zielsetzung des Vereins – weitere Regelungen in die Satzung aufgenommen werden. Da hier für jeden Verein unterschiedliche Aspekte zu berücksichtigen sind, ist von der Übernahme einer „ Mustersatzung“ ohne weitere Überprüfung und Anpassung an den eigenen Verein abzuraten.

Zusätzlich ist zu beachten, dass auch einige Fachverbände bei Neugründung von Vereinen bestimmte Satzungsformulierungen als Voraussetzung für die Aufnahme im Verband fordern. Diese sollten rechtzeitig beim jeweiligen Fachverband erfragt werden.

Weitere organisatorische Fragen können in Vereinsordnungen geregelt werden. Sie dürfen alle Be­stimmungen enthalten, die nicht zu den Grundentscheidungen des Vereins gehören, und können die Grundregelungen der Satzung näher ausführen. Der Begriff „Vereinsordnung“ ist gesetzlich nicht ge­regelt. Für den Erlass einer Vereinsordnung bedarf es in der Satzung einer so genannten „Ermächtigungsgrundlage“. Das heißt, die Satzung muss die Grundlagen für die Vereinsordnungen regeln.

Schon bei der Satzungserstellung ist fachkundige Beratung z. B. durch Berater/-innen des Landessportbundes (VIBSS) häufig sinnvoll.

Es wird dringend empfohlen, den erstellten Entwurf der Satzung vor Beschlussfassung im Rahmen einer Mitgliederversammlung einem fachkundigen Juristen, dem zuständigen Rechtspfleger beim registerführenden Amtsgericht und dem Finanzamt zur Überprüfung vorzulegen.

Die Rechtspfleger der Amtsgerichte prüfen im Wesentlichen, ob die Mindestanforderungen des BGB erfüllt sind und das Finanzamt, ob die Formulierungen zur Erlangung/Erhaltung der Gemeinnützigkeit vorliegen. Die Mitarbeiter der Finanzämter nehmen zu der Gründungssatzung, einer Satzungs-neufassung oder Satzungsänderungen Stellung und geben Hinweise, wenn die Gründungssatzung, die Satzungsneufassung oder die Satzungsänderung nicht die Voraussetzungen der Mustersatzung der Abgabenordnung (AO) für Vereine mit den nur aus steuerlichen Gründen notwendigen Bestimmungen erfüllen. Vor der Beschlussfassung sollte die Satzung oder Satzungsänderung dem Vereinsregister mit der Bitte um eine Stellungnahme übersandt werden. Die Rechtspfleger/-innen sind in der Regel sehr hilfsbereit.

Erst nach Korrektur, Ergänzungen oder Bestätigung durch Amtsgericht und Finanzamt sollten dann die notwendigen Beschlüsse durch die Mitgliederversammlung gefasst und anschließend durch einen Notar die Aufnahme/Änderung im Vereinsregister beantragt werden.

Hinweis:
Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass das untenstehende Muster einer Vereinssatzung für Sportvereine nur eine Zusammenfassung der gesetzlichen Mindestanforderungen an eine Satzung, sowie eventuell sinnvoller Satzungsbausteine für Sportvereine ist. Es handelt sich nicht um eine allgemeingültige Mustersatzung. Der Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. kann keine Gewähr dafür leisten, dass Vereinsregistergerichte oder Finanzbehörden nicht auch andere Ansichten vertreten.

Download der Satzung

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